HOAI 2025: Der vollständige Leitfaden für Architekten und Ingenieure – Honorarberechnung, Leistungsphasen und DIN 276
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bildet das Fundament der Honorarberechnung für Planungsleistungen in Deutschland. Ob Sie ein erfahrener Architekt sind oder gerade Ihr erstes eigenes Projekt kalkulieren – ein fundiertes Verständnis der HOAI ist unerlässlich für eine korrekte und faire Honorarermittlung. Mit den Änderungen durch die HOAI 2021 haben sich zwar wesentliche Rahmenbedingungen verändert, doch die Grundprinzipien der Honorarberechnung bleiben bestehen und sind nach wie vor der Maßstab für angemessene Honorare im Planungsbereich.
In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie alles Wichtige zur HOAI 2025: von den rechtlichen Grundlagen über die verschiedenen Leistungsbilder und alle neun Leistungsphasen bis hin zur praktischen Berechnung anrechenbarer Kosten nach DIN 276. Wir zeigen Ihnen anhand konkreter Beispielrechnungen, wie Sie Ihr Honorar korrekt ermitteln, und erklären, warum eine professionelle Software-Lösung Ihnen dabei wertvolle Zeit und Sicherheit bietet.
HOAI 2021 – Was hat sich geändert?
Die HOAI hat eine lange Geschichte, die bis ins Jahr 1977 zurückreicht. Über Jahrzehnte hinweg regelte sie verbindlich die Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurhonorare in Deutschland. Das Ziel war es, einen ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern und eine angemessene Vergütung für qualitativ hochwertige Planungsleistungen sicherzustellen. Diese Regelung geriet jedoch zunehmend in Konflikt mit EU-Recht, das grundsätzlich von freiem Wettbewerb und freier Preisbildung ausgeht.
Nach mehrjährigen Auseinandersetzungen und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) musste Deutschland die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze aufgeben. Mit der HOAI-Novelle, die am 1. Januar 2021 in Kraft trat, wurden daher wesentliche Änderungen vorgenommen. Die bisher als "Mindestsätze" und "Höchstsätze" bezeichneten Werte heißen nun "Basishonorar" (unterer Wert) und "oberer Honorarsatz" (oberer Wert). Diese Umbenennung ist nicht nur semantischer Natur – sie markiert einen fundamentalen Wandel in der Rechtsstellung der HOAI.
Seit Januar 2021 sind Architekten und Ingenieure frei in ihrer Preisgestaltung. Honorarvereinbarungen können sowohl unterhalb des ehemaligen Mindestsatzes (jetzt Basishonorar) als auch oberhalb des ehemaligen Höchstsatzes (jetzt oberer Honorarsatz) getroffen werden. Die HOAI-Tabellen dienen nun als Orientierungswerte für eine angemessene Honorierung, haben aber keine bindende Wirkung mehr. In der Praxis bedeutet dies, dass Honorarverhandlungen an Bedeutung gewonnen haben und eine fundierte Kalkulation wichtiger denn je ist.
Trotz dieser Liberalisierung bleibt die HOAI das zentrale Referenzdokument für Honorarvereinbarungen. Sie liefert die Berechnungsgrundlagen, definiert Leistungsbilder und Leistungsphasen und gibt die Honorartafeln vor, die als Maßstab für angemessene Vergütungen gelten. Gerichte ziehen die HOAI nach wie vor als Bewertungsgrundlage heran, wenn Streitigkeiten über Honorarhöhen entstehen. Daher ist es unabdingbar, dass Architekten und Ingenieure ihre Honorare transparent und nachvollziehbar auf Basis der HOAI-Systematik ermitteln – selbst wenn die konkreten Honorarsätze frei verhandelbar sind.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der HOAI 2021 ist die gestiegene Bedeutung schriftlicher Honorarvereinbarungen. Da die Orientierungswerte nicht mehr automatisch als Untergrenze gelten, empfiehlt es sich dringend, alle Honorarvereinbarungen detailliert schriftlich festzuhalten. Dies schützt beide Parteien – Auftraggeber und Auftragnehmer – vor späteren Missverständnissen und bietet Rechtssicherheit.
Leistungsbilder der HOAI
Die HOAI unterscheidet verschiedene Leistungsbilder, die jeweils spezifische Planungsleistungen abdecken. Diese Strukturierung ermöglicht es, die Vielfalt der Planungsaufgaben in nachvollziehbare Kategorien einzuteilen und jeweils passende Honorierungsgrundlagen zu schaffen. Das Verständnis der einzelnen Leistungsbilder ist entscheidend, um das richtige Honorargerüst für Ihr Projekt zu wählen.
Objektplanung
Die Objektplanung bildet den Kern der HOAI und ist in vier Bereiche unterteilt. Das wichtigste und am häufigsten angewandte Leistungsbild ist die Objektplanung für Gebäude und Innenräume nach §§ 34 und 35 HOAI. Dieses Leistungsbild umfasst alle Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen von Gebäuden. Darunter fallen Wohngebäude, Bürogebäude, Industriebauten, öffentliche Gebäude und viele weitere Gebäudetypen. Die Leistungen für Innenräume beziehen sich auf die Gestaltung und Schaffung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz oder Tragkonstruktion.
Die Objektplanung für Freianlagen nach §§ 38 und 39 HOAI regelt die Honorierung für die Planung von Außenanlagen wie Parks, Gärten, Sportplätzen, Plätze und sonstige Freiflächen. Hier geht es um die Gestaltung von Freiräumen, die Planung von Wegen, Pflanzungen, Beleuchtung und weiteren Elementen der Freiflächengestaltung.
Für Ingenieurbauwerke nach §§ 41 und 42 HOAI gelten eigene Regelungen. Dazu zählen beispielsweise Brücken, Tunnel, Stützmauern, Türme, Masten, Kläranlagen, Deponien und andere technische Bauwerke. Diese Projekte erfordern meist ein hohes Maß an ingenieurtechnischer Expertise und weisen oft komplexe konstruktive Herausforderungen auf.
Die Objektplanung für Verkehrsanlagen nach §§ 45 und 46 HOAI betrifft die Planung von Straßen, Wegen, Plätzen, Bahnstrecken, Flugplätzen und anderen Verkehrsinfrastrukturen. Hier spielen verkehrstechnische, geotechnische und infrastrukturelle Aspekte eine zentrale Rolle.
Fachplanung
Neben der Objektplanung gibt es die Fachplanungen, die spezialisierte Ingenieurleistungen abdecken. Die Tragwerksplanung nach §§ 49 bis 52 HOAI umfasst die statische Berechnung und konstruktive Durchbildung von Tragwerken. Tragwerksplaner berechnen die Lasten, dimensionieren Bauteile und erstellen die statischen Nachweise – eine unverzichtbare Leistung für nahezu jedes Bauprojekt.
Die Technische Ausrüstung nach §§ 53 bis 56 HOAI gliedert sich in verschiedene Anlagengruppen: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, Wärmeversorgungsanlagen, lufttechnische Anlagen, Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Förderanlagen, Nutzungsspezifische Anlagen und Gebäudeautomation. Die Fachingenieure der Technischen Ausrüstung planen und koordinieren alle gebäudetechnischen Systeme, die für den Betrieb eines Gebäudes notwendig sind.
Weitere Leistungsbilder
Darüber hinaus regelt die HOAI noch weitere spezialisierte Leistungsbilder wie die Landschaftsplanung (Landschaftspläne, Grünordnungspläne, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspflegerische Begleitpläne) sowie die Bauleitplanung (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne). Diese kommen vor allem im Bereich der räumlichen Planung und des Umweltschutzes zum Einsatz.
Die Wahl des richtigen Leistungsbildes ist der erste Schritt einer korrekten Honorarberechnung. In vielen Projekten werden mehrere Leistungsbilder parallel beauftragt – etwa die Objektplanung für Gebäude zusammen mit der Tragwerksplanung und der Fachplanung für Technische Ausrüstung. Jedes Leistungsbild wird dabei separat honoriert und nach den jeweiligen Regelungen der HOAI berechnet.
Die 9 Leistungsphasen im Detail
Die Objektplanung für Gebäude und Innenräume – das am häufigsten genutzte Leistungsbild – gliedert sich in neun Leistungsphasen (LPH). Diese Phasen strukturieren den gesamten Planungs- und Bauprozess von der ersten Idee bis zur Fertigstellung und Übergabe. Jede Phase hat einen definierten Leistungsumfang und einen festgelegten prozentualen Anteil am Gesamthonorar. Das Verständnis dieser Phasen ist essenziell, um den Projektfortschritt zu steuern, Honorarrechnungen korrekt zu stellen und die Leistungserbringung transparent zu dokumentieren.
LPH 1: Grundlagenermittlung (2% des Honorars)
Die erste Leistungsphase legt das Fundament für das gesamte Projekt. In dieser Phase ermittelt der Architekt oder Ingenieur gemeinsam mit dem Bauherrn die grundlegenden Anforderungen, Rahmenbedingungen und Zielvorstellungen des Projekts. Dazu gehört die Klärung der Aufgabenstellung, die Beratung zum gesamten Leistungsbedarf, die Formulierung von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer Fachleute und die Zusammenfassung der Ergebnisse.
Zu den typischen Tätigkeiten zählen Ortsbesichtigungen, Bestandsaufnahmen, die Prüfung von Baugrundverhältnissen, die Klärung von Genehmigungsvoraussetzungen und die Erfassung der Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn. Obwohl diese Phase nur einen kleinen prozentualen Anteil am Honorar hat, ist sie entscheidend für den Projekterfolg. Fehler oder Missverständnisse in dieser frühen Phase können sich durch alle folgenden Phasen ziehen und zu erheblichen Mehrkosten führen.
LPH 2: Vorplanung (7% des Honorars)
In der Vorplanung entwickelt der Planer erste konzeptionelle Lösungsansätze für das Projekt. Auf Basis der in LPH 1 ermittelten Grundlagen erarbeitet er Planungskonzepte unter Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen. Dies umfasst die Klärung der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, landschaftsökologischen und landschaftsgestalterischen Anforderungen.
Die Vorplanung mündet in einer Kostenschätzung nach DIN 276, die eine erste grobe Einschätzung der zu erwartenden Baukosten gibt. Außerdem werden Verhandlungen über Finanzierung und Förderung geführt sowie die Vorplanung mit den Fachplanern abgestimmt. Das Ergebnis dieser Phase ist ein Planungskonzept, das als Grundlage für die weitere Detaillierung dient.
LPH 3: Entwurfsplanung (15% des Honorars)
Die Entwurfsplanung ist eine der zentralen Phasen des Planungsprozesses. Hier wird das in der Vorplanung entwickelte Konzept zu einem durchgearbeiteten Entwurf weiterentwickelt. Der Planer erarbeitet die endgültige Lösung der Planungsaufgabe unter Berücksichtigung aller wesentlichen Anforderungen. Dies beinhaltet die Erstellung von Entwurfszeichnungen im Maßstab 1:100, die Klärung und Darstellung der konstruktiven Lösung, die Erstellung eines Erläuterungsberichts sowie eine Kostenberechnung nach DIN 276.
In dieser Phase findet auch die intensive Abstimmung mit Fachplanern statt, etwa mit dem Tragwerksplaner, den Ingenieuren für Technische Ausrüstung und gegebenenfalls weiteren Spezialisten. Die Entwurfsplanung bildet die Grundlage für die Genehmigungsplanung und spätere Ausführungsplanung. Sie ist daher von großer Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit des gesamten Projekts.
LPH 4: Genehmigungsplanung (3% des Honorars)
Die Genehmigungsplanung dient der Erstellung und Einreichung der Vorlagen für behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen. Der Planer erstellt die notwendigen Bauvorlagen gemäß den Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung und anderen einschlägigen Vorschriften. Dazu gehören Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, bauphysikalische und bautechnische Nachweise sowie die Zusammenstellung aller erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen.
Nach Einreichung der Unterlagen bei den Baubehörden führt der Planer die erforderlichen Verhandlungen mit Behörden und anderen Beteiligten. Bei Rückfragen oder Auflagen müssen gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen und ergänzende Unterlagen nachgereicht werden. Obwohl diese Phase prozentual einen geringen Anteil am Honorar hat, ist sie unverzichtbar, da ohne Baugenehmigung in der Regel keine Baumaßnahme begonnen werden darf.
LPH 5: Ausführungsplanung (25% des Honorars)
Die Ausführungsplanung stellt mit 25% den größten Anteil am Gesamthonorar dar – und das aus gutem Grund. In dieser Phase werden alle Details des Bauvorhabens zeichnerisch dargestellt und beschrieben, sodass das Projekt tatsächlich gebaut werden kann. Der Planer erstellt sämtliche Ausführungspläne im Maßstab 1:50 oder detaillierter, einschließlich Detailzeichnungen für konstruktive Besonderheiten.
Zur Ausführungsplanung gehören auch die Erstellung von Plänen für technische Anlagen (sofern nicht durch Fachplaner erfolgt), die Fortschreibung der Kostenberechnung zur Kostenkontrolle sowie die enge Abstimmung mit den Fachplanern. Die Qualität der Ausführungsplanung hat direkten Einfluss auf die Bauausführung: Unvollständige oder fehlerhafte Pläne führen zu Verzögerungen, Nachfragen und Mehrkosten auf der Baustelle. Eine sorgfältige und detaillierte Ausführungsplanung ist daher eine der wichtigsten Leistungen des Planers.
LPH 6: Vorbereitung der Vergabe (10% des Honorars)
In der Phase der Vorbereitung der Vergabe bereitet der Planer die Beauftragung der Bauleistungen vor. Er ermittelt die Mengen der einzelnen Bauleistungen, erstellt Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen und stellt die Vergabeunterlagen zusammen. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für die Ausschreibung und spätere Beauftragung von Bauunternehmen.
Die Leistungsverzeichnisse müssen präzise und vollständig sein, da sie die Basis für die Angebote der Bauunternehmen bilden. Unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibungen führen zu Nachträgen und Streitigkeiten während der Bauphase. Zusätzlich erstellt der Planer in dieser Phase ein Kostenanschlag auf Basis der Mengenermittlung und der aktuellen Preise.
LPH 7: Mitwirkung bei der Vergabe (4% des Honorars)
In der Phase der Mitwirkung bei der Vergabe unterstützt der Planer den Bauherrn bei der Auswahl der Bauunternehmen. Er koordiniert die Vergabe, prüft und wertet die eingegangenen Angebote aus, führt Verhandlungen mit Bietern und wirkt bei der Auftragserteilung mit. Dazu gehört auch die Prüfung von Nachunternehmererklärungen und die Zusammenstellung der Vergabevorschläge.
Die fachgerechte Angebotsprüfung ist essenziell, um wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen zu treffen und spätere Probleme zu vermeiden. Der Planer prüft nicht nur die Preise, sondern auch die Leistungsfähigkeit der Bieter, die Vollständigkeit der Angebote und die Plausibilität der Kalkulationen.
LPH 8: Objektüberwachung – Bauüberwachung (32% des Honorars)
Die Objektüberwachung, umgangssprachlich oft als Bauleitung oder Bauüberwachung bezeichnet, ist mit 32% die umfangreichste Leistungsphase. Der Planer überwacht die Ausführung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen und den anerkannten Regeln der Technik. Er koordiniert die beteiligten Unternehmen und Fachplaner, überwacht die Qualität der Bauleistungen und dokumentiert den Baufortschritt.
Zu den typischen Tätigkeiten gehören regelmäßige Baustellenbegehungen, die Führung eines Bautagebuches, die Prüfung von Nachträgen und Abweichungen, die Überwachung der Termine und Kosten, die Abnahme von Bauleistungen sowie die Rechnungsprüfung. Der Planer ist dabei nicht für die Ausführung selbst verantwortlich – diese liegt bei den beauftragten Bauunternehmen – sondern für die fachgerechte Überwachung im Sinne des Bauherrn.
Die Bauüberwachung erfordert ein hohes Maß an Erfahrung, Detailkenntnis und Koordinationsgeschick. Fehler oder Versäumnisse in dieser Phase können zu erheblichen Mängeln, Mehrkosten und Bauverzögerungen führen. Daher ist es nachvollziehbar, dass diese Phase den größten Anteil am Honorar ausmacht.
LPH 9: Objektbetreuung (2% des Honorars)
Die letzte Leistungsphase umfasst die Objektbetreuung und Dokumentation nach Fertigstellung des Bauvorhabens. Der Planer überwacht die Beseitigung von Mängeln, die während der Gewährleistungszeit auftreten, führt eine systematische Zusammenstellung der Dokumentation des Objekts durch (Bestandspläne, Wartungsanleitungen, Prüfprotokolle etc.) und unterstützt bei der Übergabe an den Nutzer.
Auch wenn diese Phase nur 2% des Honorars ausmacht, ist sie für einen erfolgreichen Projektabschluss wichtig. Eine vollständige Dokumentation erleichtert den späteren Betrieb und die Instandhaltung des Gebäudes erheblich. Die Überwachung der Mängelbeseitigung stellt sicher, dass alle festgestellten Mängel tatsächlich behoben werden und das Bauwerk den vereinbarten Qualitätsstandards entspricht.
Honorarzonen verstehen
Die HOAI unterscheidet fünf Honorarzonen (Zone I bis Zone V), die den Schwierigkeitsgrad und die Planungsanforderungen eines Projekts widerspiegeln. Die Einordnung in eine Honorarzone hat direkten Einfluss auf die Höhe des Honorars: Je komplexer und anspruchsvoller ein Projekt ist, desto höher ist die Honorarzone und damit auch das Honorar. Die Honorarzonen sind in den Honorartafeln der HOAI abgebildet und führen zu unterschiedlichen Honorarsätzen bei gleichen anrechenbaren Kosten.
Honorarzone I umfasst sehr einfache Planungsanforderungen mit geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, mit sehr geringen gestalterischen Anforderungen sowie mit einfachsten konstruktiven Anforderungen. Beispiele sind einfache Lagerhallen, landwirtschaftliche Gebäude oder sehr einfache Garagen.
Honorarzone II gilt für einfache Planungsanforderungen mit geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, mit geringen gestalterischen Anforderungen und mit geringen konstruktiven Anforderungen. Hierunter fallen beispielsweise einfache Wohngebäude, einfache Büro- und Verwaltungsgebäude oder Reihenhäuser in Standardbauweise.
Honorarzone III steht für durchschnittliche Planungsanforderungen mit durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, mit durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen und mit durchschnittlichen konstruktiven Anforderungen. Zu dieser Zone gehören zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude mit gehobener Ausstattung, Schulen oder Kindergärten.
Honorarzone IV umfasst überdurchschnittliche Planungsanforderungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, mit überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen und mit überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen. Beispiele sind anspruchsvolle Wohnbauten, repräsentative Bürogebäude, Hotels oder Museen.
Honorarzone V gilt für sehr hohe Planungsanforderungen mit sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, mit sehr hohen gestalterischen Anforderungen und mit sehr hohen konstruktiven Anforderungen. Hierzu zählen beispielsweise außergewöhnliche Bauwerke, historische Gebäude im Denkmalschutz, hochkomplexe Sonderbauten oder architektonisch herausragende Projekte.
Die Einordnung in die richtige Honorarzone erfordert Erfahrung und eine objektive Bewertung der Projektanforderungen. Die HOAI enthält in den Anlagen ausführliche Objektlisten, die beispielhaft verschiedene Gebäudetypen den Honorarzonen zuordnen. Diese Listen dienen als Orientierung, sind aber nicht abschließend. In der Praxis kann ein Gebäudetyp – etwa ein Einfamilienhaus – je nach konkreter Ausgestaltung in Zone II (einfaches Standardhaus) oder auch in Zone IV (anspruchsvolles Architektenhaus) eingeordnet werden.
Die Honorarzone sollte bereits bei der Honorarvereinbarung eindeutig festgelegt und begründet werden. Nachträgliche Änderungen der Honorarzone sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn sich die Planungsanforderungen im Projektverlauf wesentlich ändern. Eine transparente und nachvollziehbare Zuordnung zur Honorarzone schafft Klarheit für beide Vertragsparteien und vermeidet spätere Streitigkeiten.
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Kostenlos testenAnrechenbare Kosten nach HOAI § 4
Die anrechenbaren Kosten bilden die zentrale Berechnungsgrundlage für das Honorar von Architekten und Ingenieuren. Sie sind definiert als die Kosten eines Bauvorhabens, die für die Berechnung des Honorars herangezogen werden. Nicht alle Kosten eines Bauprojekts sind anrechenbar – die HOAI legt in § 4 genau fest, welche Kostengruppen in welchem Umfang in die Honorarberechnung einfließen. Die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist daher von zentraler Bedeutung für eine faire Honorierung.
Als Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dient die DIN 276-1:2008-12 – also die Fassung vom Dezember 2008. Diese Norm gliedert die Kosten im Bauwesen in acht Hauptkostengruppen (KG 100 bis KG 800). Die HOAI verweist explizit auf diese Fassung der DIN 276, auch wenn mittlerweile neuere Versionen der Norm existieren. Für die HOAI-Berechnung ist und bleibt die Version 2008-12 maßgeblich.
Grundsätzlich werden die anrechenbaren Kosten netto, also ohne Umsatzsteuer, angesetzt. Das bedeutet, dass alle Kosten, die in die Berechnung einfließen, ohne Mehrwertsteuer betrachtet werden. Dies ist wichtig zu wissen, da viele Kostenangaben in der Praxis brutto (inklusive Umsatzsteuer) erfolgen.
Voll anrechenbare Kosten (100%)
Die Kostengruppe 300 (Bauwerk – Baukonstruktionen) ist zu 100% anrechenbar. Diese Kostengruppe umfasst alle Kosten für die Errichtung und Fertigstellung des Bauwerks selbst, also alle tragenden und nichttragenden Bauteile, die Gebäudehülle, Dächer, Fassaden und ähnliche konstruktive Elemente. KG 300 bildet in der Regel den größten Kostenblock eines Bauvorhabens und ist vollumfänglich honorarrelevant.
Beschränkt anrechenbare Kosten (Kostengruppe 400)
Die Kostengruppe 400 (Bauwerk – Technische Anlagen) ist nur teilweise anrechenbar. Hier greift eine etwas komplexere Regelung: KG 400 ist zu 100% anrechenbar bis zu einem Wert, der 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten entspricht. Die darüber hinausgehenden Kosten der KG 400 sind nur zu 50% anrechenbar.
Formel zur Berechnung der anrechenbaren Kosten bei KG 400:
- Sonstige anrechenbare Kosten (KG 300 + mitzuverarbeitende Bausubstanz) = Basis
- 25% der Basis = Schwellenwert
- KG 400 bis zum Schwellenwert: 100% anrechenbar
- KG 400 über dem Schwellenwert: 50% anrechenbar
Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass sehr aufwendige technische Anlagen den Planungsaufwand zwar erhöhen, aber nicht im gleichen Verhältnis wie die Baukonstruktion selbst. Ein Gebäude mit sehr hochwertiger technischer Ausstattung soll nicht zu einem unverhältnismäßig hohen Architektenhonorar führen.
Bedingt anrechenbare Kosten
Die Kostengruppen 200 (Vorbereitende Maßnahmen) und 600 (Ausstattung und Kunstwerke) sind nur dann anrechenbar, wenn der Architekt oder Ingenieur auch planerische Leistungen für diese Bereiche erbringt. Werden beispielsweise umfangreiche Abbrucharbeiten (KG 200) geplant, können diese Kosten in die Honorarberechnung einfließen. Gleiches gilt für besondere Ausstattungselemente (KG 600) wie Einbaumöbel, spezielle Bodenbeläge oder künstlerische Gestaltungen, wenn diese vom Planer konzipiert werden.
Nicht anrechenbare Kosten
Folgende Kostengruppen sind grundsätzlich nicht anrechenbar:
- KG 100 (Grundstück): Kosten für den Grunderwerb, Grundstücksnebenkosten etc.
- KG 700 (Baunebenkosten): Kosten für Planung, Gutachten, Genehmigungen, Finanzierung, Versicherungen etc.
- KG 800 (Finanzierung): Kapitalkosten, Zinsen und sonstige Finanzierungskosten
Diese Ausschlüsse sind logisch: Das Architektenhonorar soll die Planungsleistung für das Bauwerk selbst honorieren, nicht aber grundstücksbezogene Kosten oder die Kosten für die Planung selbst (die ja bereits durch das Honorar abgegolten werden). Eine Anrechnung dieser Kostengruppen würde zu einer zirkulären Berechnung führen.
Die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfordert eine sorgfältige Kostenschätzung, Kostenberechnung oder Kostenanschlag nach DIN 276. In der Praxis sollte die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dokumentiert und transparent dargestellt werden, um Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Gerade bei größeren Projekten mit umfangreicher technischer Ausstattung kann die Berechnung der KG 400 mit der 25%-Regelung komplex werden – hier hilft eine professionelle Software, die diese Berechnungen automatisch und fehlerfrei durchführt.
DIN 276 – Kostengruppen im Überblick
Die DIN 276 ist die zentrale Norm für die Kostenermittlung im Bauwesen. Sie definiert eine einheitliche Struktur zur Gliederung der Kosten in verschiedene Kostengruppen und bietet damit eine standardisierte Grundlage für Kostenplanung, Kostenkontrolle und Kostenabrechnung. Für die HOAI-Berechnung ist die Fassung DIN 276-1:2008-12 maßgeblich. Diese Version gliedert die Baukosten in acht Hauptkostengruppen, die von 100 bis 800 durchnummeriert sind. Jede dieser Kostengruppen lässt sich weiter in Untergruppen unterteilen, sodass eine detaillierte Kostenerfassung bis auf die dritte Ebene möglich ist.
KG 100 – Grundstück
Die Kostengruppe 100 umfasst alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. Dazu gehören der Kaufpreis für das Grundstück selbst sowie alle Grundstücksnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, Notarkosten und Grundbuchgebühren. Auch Kosten für Wertermittlungen und Bodengutachten sowie für die Freimachung und Ablösung von Rechten Dritter fallen in diese Gruppe. Diese Kostengruppe ist für die HOAI-Berechnung nicht anrechenbar, da sie keine Planungsleistung des Architekten oder Ingenieurs betrifft.
KG 200 – Vorbereitende Maßnahmen
Unter die Kostengruppe 200 fallen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um das Grundstück für die eigentliche Baumaßnahme vorzubereiten. Dazu zählen beispielsweise Abbrucharbeiten bestehender Gebäude oder Bauteile, Herrichten und Erschließen des Grundstücks, Freimachen des Baugrundstücks sowie besondere Maßnahmen für den Schutz vorhandener Bausubstanz oder angrenzender Gebäude.
Auch Sicherungsmaßnahmen, temporäre Baustraßen und ähnliche vorbereitende Arbeiten gehören hierher. Diese Kostengruppe ist nur dann anrechenbar, wenn der Planer auch planerische Leistungen für diese vorbereitenden Maßnahmen erbringt.
KG 300 – Bauwerk – Baukonstruktionen
Die Kostengruppe 300 ist das Herzstück der Baukosten und umfasst alle Kosten für die Errichtung des eigentlichen Bauwerks. Sie ist vollständig (zu 100%) für die HOAI-Berechnung anrechenbar. Die KG 300 gliedert sich in folgende Untergruppen:
- KG 310 – Baugrube: Kosten für Erdarbeiten, Baugrubenaushub, Baugrubenumschließungen, Wasserhaltung und Verbauten.
- KG 320 – Gründung: Kosten für Fundamente, Bodenplatten, Sohlen, Pfahlgründungen und andere Gründungselemente.
- KG 330 – Außenwände: Kosten für tragende und nichttragende Außenwände, Fassadenbekleidungen, Außentüren und -fenster, Außenwandbekleidungen außen und innen sowie Sonnenschutz.
- KG 340 – Innenwände: Kosten für tragende und nichttragende Innenwände, Innentüren, Innenwandbekleidungen und raumbildende Elemente.
- KG 350 – Decken: Kosten für Deckenkonstruktionen, Deckenbeläge, Deckenverkleidungen und Deckenbekleidungen.
- KG 360 – Dächer: Kosten für Dachkonstruktionen, Dachbeläge, Dachabdichtungen, Dachfenster, Dachöffnungen, Dachrinnen und Fallrohre.
- KG 370 – Baukonstruktive Einbauten: Kosten für Treppen, Rampen, Leitern, Geländer, Podeste, Einbauschränke und ähnliche fest eingebaute Elemente.
- KG 390 – Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen: Kosten für weitere bauliche Maßnahmen, die nicht den anderen Untergruppen zuzuordnen sind, wie beispielsweise besondere Konstruktionen oder zusätzliche Elemente.
KG 400 – Bauwerk – Technische Anlagen
Die Kostengruppe 400 umfasst alle technischen Anlagen und Installationen im Gebäude. Sie ist beschränkt anrechenbar nach der 25%-Regelung (siehe Kapitel "Anrechenbare Kosten"). Die KG 400 gliedert sich wie folgt:
- KG 410 – Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen: Kosten für Sanitärinstallationen, Abwasserleitungen, Trinkwasserleitungen, Gasanlagen und zugehörige Armaturen.
- KG 420 – Wärmeversorgungsanlagen: Kosten für Heizungsanlagen, Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmeverteilungsanlagen, Heizkörper, Fußbodenheizungen und Brennstofflageranlagen.
- KG 430 – Lufttechnische Anlagen: Kosten für Lüftungsanlagen, Klimaanlagen, Abluftan lagen, Zu- und Abluftanlagen sowie Wärmerückgewinnungssysteme.
- KG 440 – Starkstromanlagen: Kosten für elektrische Installationen, Stromversorgung, Verteilungen, Beleuchtungsanlagen, Schaltschränke und Energieversorgungsanlagen.
- KG 450 – Fernmelde- und informationstechnische Anlagen: Kosten für Telekommunikationsanlagen, Netzwerktechnik, EDV-Verkabelung, Antennenanlagen, Gegensprech- und Rufanlagen sowie Zeitdienstanlagen.
- KG 460 – Förderanlagen: Kosten für Aufzugsanlagen, Fahrtreppen, Förder- und Transportanlagen sowie Hebebühnen.
- KG 470 – Nutzungsspezifische Anlagen: Kosten für besondere Anlagen wie Küchentechnik, Wäschereitechnik, Medienversorgung in Krankenhäusern, Labor- und Spezialtechnik oder andere nutzungsspezifische Systeme.
- KG 480 – Gebäudeautomation: Kosten für Gebäudeleittechnik, Automationssysteme, Energiemanagementsysteme und zentrale Steuerungs- und Regelungsanlagen.
KG 500 – Außenanlagen und Freiflächen
Die Kostengruppe 500 umfasst alle Kosten für die Gestaltung und Herstellung von Außenanlagen. Dazu gehören Geländeflächen (Wege, Plätze, Hofflächen, Sportflächen), Befestigungen und Beläge, Baukonstruktionen in Außenanlagen (Stützmauern, Treppen, Rampen, Umzäunungen), Technische Anlagen in Außenanlagen (Entwässerung, Außenbeleuchtung, Bewässerung), Einbauten in Außenanlagen (Spielgeräte, Sitzmöbel, Abfallbehälter) sowie Pflanz- und Saatflächen (Bäume, Sträucher, Rasenflächen, Beetanlagen).
Diese Kostengruppe ist in der Regel Bestandteil der Objektplanung für Freianlagen und wird bei Gebäudeplanungen oft separat honoriert, wenn Außenanlagen mitgeplant werden.
KG 600 – Ausstattung und Kunstwerke
Die Kostengruppe 600 umfasst Kosten für die Ausstattung und Kunstwerke des Bauwerks. Dazu zählen Ausstattungen wie Einrichtungsgegenstände, lose Möbel, Vorhänge, Gardinen, besondere Wandbekleidungen, künstlerische Ausstattungen und Dekorationselemente sowie Kunstwerke wie Skulpturen, Wandmalereien, künstlerische Brunnen oder andere Kunstobjekte.
Diese Kostengruppe ist nur dann anrechenbar, wenn der Planer auch die Planung dieser Ausstattungselemente übernimmt. Für reine Möblierung oder Kunstwerke, die nicht zum Planungsauftrag gehören, sind diese Kosten nicht honorarrelevant.
KG 700 – Baunebenkosten
Die Kostengruppe 700 fasst alle Kosten zusammen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauprojekts entstehen, aber nicht direkt dem Bauwerk zuzuordnen sind. Dazu gehören Honorare für Architekten und Ingenieure, Gutachten und Beratungen, Genehmigungskosten und Prüfgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungen, Allgemeine Baustelleneinrichtung, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Bauherrenaufgaben und Projektsteuerung.
Diese Kostengruppe ist grundsätzlich nicht anrechenbar, da das Honorar des Planers nicht Grundlage für die Berechnung des eigenen Honorars sein kann.
KG 800 – Finanzierung
Die Kostengruppe 800 wurde mit der Fassung DIN 276:2018-12 neu eingeführt und umfasst alle Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens. Dazu zählen Beschaffungskosten für Kapital (Zinsen, Disagio, Bereitstellungsgebühren), Beschaffungsnebenkosten (Gebühren für Kreditverträge, Schätzgutachten für Beleihungen), Sicherungskosten (Bürgschaften, Garantien) sowie sonstige Finanzierungskosten.
Auch diese Kostengruppe ist nicht anrechenbar für die HOAI-Berechnung.
Beispielrechnungen zur Honorarermittlung
Theorie ist wichtig – aber die praktische Anwendung macht das Verständnis der HOAI erst vollständig. In diesem Kapitel zeigen wir Ihnen anhand von drei konkreten Beispielrechnungen, wie Sie das Honorar nach HOAI Schritt für Schritt ermitteln. Diese Beispiele decken unterschiedliche Projekttypen und Szenarien ab und veranschaulichen, wie die verschiedenen Komponenten – anrechenbare Kosten, Honorarzonen, Leistungsphasen – zusammenspielen.
Beispiel 1: Einfamilienhaus Neubau
Projektbeschreibung: Ein Bauherr möchte ein freistehendes Einfamilienhaus mit 200 m² Wohnfläche und Flachdach errichten. Der Architekt soll alle neun Leistungsphasen übernehmen. Das Gebäude wird in einfacher bis mittlerer Ausstattung erstellt.
Schritt 1: Ermittlung der anrechenbaren Kosten
Die Kostenberechnung nach DIN 276 ergibt folgende Werte (netto, ohne USt):
- KG 300 (Baukonstruktionen): 320.000 €
- KG 400 (Technische Anlagen): 80.000 €
Berechnung der anrechenbaren Kosten:
- KG 300 ist vollständig anrechenbar: 320.000 €
- Schwellenwert für KG 400: 25% von 320.000 € = 80.000 €
- KG 400 liegt genau bei 80.000 €, also innerhalb des Schwellenwerts
- KG 400 ist daher zu 100% anrechenbar: 80.000 €
Anrechenbare Kosten gesamt: 400.000 €
Schritt 2: Bestimmung der Honorarzone
Ein freistehendes Einfamilienhaus mit Flachdach in einfacher bis mittlerer Ausstattung wird typischerweise der Honorarzone II zugeordnet. Es handelt sich um einfache Planungsanforderungen mit geringen gestalterischen und konstruktiven Anforderungen.
Schritt 3: Ermittlung des Honorars aus der HOAI-Tabelle
Bei anrechenbaren Kosten von 400.000 € und Honorarzone II liegt das Honorar laut HOAI-Honorartafel für Gebäude (§ 35) im Bereich zwischen:
- Basishonorar (ehemals Mindestsatz): ca. 45.500 €
- Oberer Honorarsatz (ehemals Höchstsatz): ca. 54.000 €
(Die genauen Werte werden durch Interpolation aus der Honorartafel ermittelt, da nicht für jeden Kostenwert ein Tabellenwert vorliegt.)
Für die konkrete Honorarvereinbarung wird in diesem Beispiel der Mittelwert gewählt: 49.750 €
Schritt 4: Aufteilung auf die Leistungsphasen
Das Gesamthonorar von 49.750 € wird entsprechend der prozentualen Anteile auf die Leistungsphasen verteilt:
- LPH 1 (2%): 995 €
- LPH 2 (7%): 3.483 €
- LPH 3 (15%): 7.463 €
- LPH 4 (3%): 1.493 €
- LPH 5 (25%): 12.438 €
- LPH 6 (10%): 4.975 €
- LPH 7 (4%): 1.990 €
- LPH 8 (32%): 15.920 €
- LPH 9 (2%): 995 €
Gesamthonorar (netto): 49.750 €
Dieses Honorar ist das Nettohonorar des Architekten. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer (derzeit 19% in Deutschland), sodass das Bruttohonorar 59.203 € beträgt.
Beispiel 2: Bürogebäude Sanierung – Teilleistungen
Projektbeschreibung: Ein bestehendes Bürogebäude mit 1.500 m² Nutzfläche soll umfassend modernisiert werden. Der Architekt wird erst ab der Ausführungsplanung beauftragt, da die Entwurfsplanung bereits durch einen anderen Planer erfolgt ist. Beauftragt werden die Leistungsphasen 5 bis 9. Die Sanierung umfasst neben baulichen Maßnahmen auch umfangreiche technische Erneuerungen.
Schritt 1: Ermittlung der anrechenbaren Kosten
Kostenberechnung nach DIN 276 (netto):
- KG 300 (Baukonstruktionen): 600.000 €
- KG 400 (Technische Anlagen): 400.000 €
Berechnung der anrechenbaren Kosten:
- KG 300 ist vollständig anrechenbar: 600.000 €
- Schwellenwert für KG 400: 25% von 600.000 € = 150.000 €
- KG 400 beträgt 400.000 €, liegt also deutlich über dem Schwellenwert
- KG 400 bis 150.000 € ist zu 100% anrechenbar: 150.000 €
- KG 400 über 150.000 € (also 250.000 €) ist zu 50% anrechenbar: 125.000 €
Anrechenbare Kosten gesamt: 600.000 € + 150.000 € + 125.000 € = 875.000 €
Schritt 2: Bestimmung der Honorarzone
Die Modernisierung eines Bürogebäudes mit umfangreichen technischen Erneuerungen und durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen wird der Honorarzone III zugeordnet.
Schritt 3: Ermittlung des Honorars aus der HOAI-Tabelle
Bei anrechenbaren Kosten von 875.000 € und Honorarzone III liegt das Honorar laut HOAI-Honorartafel für Gebäude (§ 35) im Bereich zwischen:
- Basishonorar: ca. 90.000 €
- Oberer Honorarsatz: ca. 107.000 €
Für diese Sanierung wird vereinbart, dass 110% des Basishonorars berechnet werden (aufgrund der Komplexität der Sanierung): 99.000 € (für alle 9 Leistungsphasen)
Schritt 4: Berechnung der Teilleistungen (LPH 5-9)
Da nur die Leistungsphasen 5 bis 9 beauftragt werden, muss das Honorar entsprechend angepasst werden. Die Summe der prozentualen Anteile der LPH 5-9 beträgt:
- LPH 5: 25%
- LPH 6: 10%
- LPH 7: 4%
- LPH 8: 32%
- LPH 9: 2% Summe: 73%
Honorar für LPH 5-9: 99.000 € × 73% = 72.270 €
Aufteilung auf die einzelnen Phasen:
- LPH 5 (25%): 24.750 €
- LPH 6 (10%): 9.900 €
- LPH 7 (4%): 3.960 €
- LPH 8 (32%): 31.680 €
- LPH 9 (2%): 1.980 €
Honorar für Teilleistungen LPH 5-9 (netto): 72.270 €
Beispiel 3: Nachtrag bei geänderten anrechenbaren Kosten
Projektbeschreibung: Während der Planung eines Mehrfamilienhauses stellt sich heraus, dass aufgrund geänderter Bauherrnwünsche die anrechenbaren Kosten steigen. Ursprünglich wurden 850.000 € kalkuliert, nach den Änderungen betragen die anrechenbaren Kosten 1.050.000 €. Die Honorarzone bleibt bei Zone III. Es wurde ein Honorar auf Basis von 100% des Basishonorars vereinbart.
Ursprüngliches Honorar:
Anrechenbare Kosten: 850.000 €, Honorarzone III
Basishonorar laut HOAI-Tafel: ca. 87.500 € (für alle 9 Leistungsphasen)
Neues Honorar nach Kostenerhöhung:
Anrechenbare Kosten: 1.050.000 €, Honorarzone III
Basishonorar laut HOAI-Tafel: ca. 105.000 € (für alle 9 Leistungsphasen)
Nachtragssumme:
Differenz: 105.000 € – 87.500 € = 17.500 €
Wenn die Änderung beispielsweise nach Abschluss der LPH 3 erfolgt, müssen die bereits abgerechneten Leistungsphasen angepasst werden. Die LPH 1-3 machen zusammen 24% des Honorars aus:
Nachtrag für LPH 1-3: 17.500 € × 24% = 4.200 €
Die restlichen Leistungsphasen werden von vornherein mit dem neuen Honorar abgerechnet.
Diese Beispielrechnung zeigt, wie wichtig es ist, Änderungen der anrechenbaren Kosten während des Projektverlaufs zu dokumentieren und honorarrechtlich zu berücksichtigen. Nachträge sollten immer transparent und schriftlich vereinbart werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
plansync HOAI-Rechner vs. kostenlose Tools
Die Berechnung von Architekten- und Ingenieurhonoraren nach HOAI kann komplex und zeitaufwendig sein – besonders wenn Sie mit Excel-Tabellen oder kostenlosen Online-Rechnern arbeiten. Während diese Tools für gelegentliche Einzelberechnungen ausreichen mögen, stoßen sie schnell an ihre Grenzen, wenn es um die professionelle, durchgängige Honorarverwaltung in einem Planungsbüro geht. Eine integrierte Software-Lösung wie plansync bietet hier entscheidende Vorteile, die weit über die reine Honorarberechnung hinausgehen.
Die Probleme kostenloser HOAI-Rechner
Kostenlose HOAI-Rechner im Internet oder Excel-Vorlagen sind auf den ersten Blick praktisch: Sie geben die anrechenbaren Kosten und die Honorarzone ein, und der Rechner spuckt ein Honorar aus. Doch in der Praxis zeigen sich schnell die Schwächen dieser Insellösungen.
Das größte Problem ist die fehlende Integration in Ihre Projektverwaltung. Jede Honorarberechnung erfordert manuelle Dateneingabe. Sie müssen die anrechenbaren Kosten manuell ermitteln, die Honorarzone festlegen und alle Werte händisch in den Rechner übertragen. Ändern sich Projektparameter – etwa weil der Bauherr zusätzliche Leistungen wünscht oder die Kosten steigen – müssen Sie die Berechnung komplett neu durchführen. Es gibt keine Verbindung zu Ihrer Kostenplanung, Ihrem Projektcontrolling oder Ihrer Angebotserstellung.
Ein weiteres Problem ist die fehlende Versionskontrolle und Dokumentation. Wenn Sie im Projektverlauf mehrere Honorarberechnungen durchführen – etwa für das Angebot, für Nachträge oder für Anpassungen bei Kostenänderungen – entstehen schnell verschiedene Excel-Dateien oder Berechnungen, die sich nur schwer nachvollziehen lassen. Welche Version war die aktuelle? Warum wurde das Honorar angepasst? Diese Fragen lassen sich ohne strukturierte Dokumentation oft nicht mehr beantworten.
Die Formatierung und Präsentation der Ergebnisse ist bei kostenlosen Tools meist rudimentär. Wenn Sie ein professionelles Angebot für einen Bauherrn erstellen wollen, müssen Sie die Berechnungsergebnisse manuell in ein Word-Dokument übertragen, formatieren und als PDF ausgeben. Dieser Prozess ist nicht nur zeitaufwendig, sondern auch fehleranfällig – bei der manuellen Übertragung schleichen sich leicht Tippfehler ein.
Die Vorteile eines integrierten HOAI-Rechners in plansync
Eine professionelle Büroverwaltungssoftware wie plansync integriert den HOAI-Rechner nahtlos in alle relevanten Geschäftsprozesse. Das bringt entscheidende Vorteile für die Effizienz und Sicherheit Ihrer Honorarverwaltung.
Automatische Datenübernahme: In plansync erfassen Sie die Kostenschätzung oder Kostenberechnung einmal zentral im Projekt. Die Software ermittelt automatisch die anrechenbaren Kosten nach den HOAI-Regeln – inklusive der komplexen Berechnung der KG 400 nach der 25%-Regelung. Sie müssen keine Zahlen mehr manuell übertragen oder umständlich ausrechnen. Ändern sich die Kosten im Projektverlauf, aktualisiert sich die Honorarberechnung automatisch.
Direkte Integration in Angebote und Nachträge: Der integrierte HOAI-Rechner ist kein isoliertes Tool, sondern fester Bestandteil Ihrer Angebotserstellung. Sie können mit einem Klick aus der Honorarberechnung ein professionelles Angebot generieren, das alle Details transparent aufschlüsselt. Für Nachträge bei geänderten Leistungen oder Kosten erstellt die Software automatisch eine Vergleichsberechnung zwischen ursprünglichem und neuem Honorar – mit vollständiger Nachvollziehbarkeit für den Bauherrn.
Vollständige Versionskontrolle: Jede Honorarberechnung wird in plansync historisiert. Sie können jederzeit nachvollziehen, wann welches Honorar auf Basis welcher anrechenbaren Kosten berechnet wurde. Das schafft Transparenz und Rechtssicherheit – besonders wichtig bei Projekten mit mehreren Nachträgen oder wenn Jahre später Fragen zur Honorarermittlung aufkommen.
Professionelle Ausgabe mit einem Klick: plansync generiert aus Ihrer Honorarberechnung automatisch professionell formatierte PDF-Dokumente. Diese können Sie direkt an den Bauherrn versenden oder in Ihre Angebotsunterlagen integrieren. Keine stundenlange Formatierungsarbeit in Word, kein manuelles Kopieren und Einfügen mehr. Die Software erstellt zudem automatisch eine transparente Aufschlüsselung nach Leistungsphasen, sodass der Bauherr genau nachvollziehen kann, wie sich das Honorar zusammensetzt.
Verknüpfung mit Zeiterfassung und Controlling: Ein besonderer Vorteil der Integration zeigt sich im Projektcontrolling. In plansync fließen die HOAI-Berechnungen direkt ins Projektbudget ein. Ihre Mitarbeiter erfassen ihre Arbeitszeiten auf die einzelnen Leistungsphasen, und die Software zeigt Ihnen in Echtzeit, wie viel des kalkulierten Honorars bereits "verbraucht" ist. Sie sehen sofort, ob ein Projekt wirtschaftlich läuft oder ob Sie gegensteuern müssen.
Zeitersparnis konkret: Eine HOAI-Berechnung mit anschließender Angebotserstellung dauert mit Excel und Word-Vorlagen typischerweise 2-3 Stunden. Mit plansync reduziert sich dieser Aufwand auf 15-20 Minuten. Bei einem mittelgroßen Planungsbüro mit 20-30 Angeboten pro Jahr summiert sich diese Zeitersparnis auf mehrere Arbeitstage – Zeit, die Sie für wertschöpfende Planungsleistungen nutzen können.
Rechtssicherheit und Fehlerminimierung: Die Honorarberechnung nach HOAI ist komplex, insbesondere die Regelungen zur KG 400 oder bei Teilleistungen. plansync berechnet alle Werte automatisch nach den aktuellen HOAI-Vorschriften und minimiert damit das Risiko von Rechenfehlern. Falsche Honorarberechnungen können nicht nur Geld kosten, sondern auch das Vertrauen des Bauherrn beschädigen. Eine Software, die alle Berechnungen korrekt und nachvollziehbar durchführt, gibt Ihnen Sicherheit.
Der kostenlose plansync HOAI-Rechner
Wenn Sie die Vorteile eines professionellen HOAI-Rechners kennenlernen möchten, ohne gleich die gesamte Software einzuführen, bietet plansync einen kostenlosen Online-HOAI-Rechner unter /hoai-rechner. Dieser Rechner ermöglicht es Ihnen, schnell und unkompliziert Honorare für verschiedene Leistungsbilder zu berechnen. Sie können die Funktionsweise testen und sich von der Benutzerfreundlichkeit überzeugen.
Der kostenlose Rechner ist ideal für gelegentliche Berechnungen oder um sich mit der HOAI-Systematik vertraut zu machen. Für die professionelle, durchgängige Honorarverwaltung im Planungsbüro bietet jedoch die vollintegrierte Software-Lösung von plansync unschlagbare Vorteile in puncto Effizienz, Sicherheit und Komfort.
➡️ Mehr über die Vorteile einer integrierten Software-Lösung erfahren: Lesen Sie unseren Artikel Warum Architekten eine Büroverwaltungssoftware brauchen und entdecken Sie, wie eine ganzheitliche Digitalisierung Ihr Planungsbüro voranbringt.
Best Practices für die HOAI-Anwendung
Die korrekte Anwendung der HOAI ist nicht nur eine Frage der rechtlichen Compliance, sondern auch ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Wirtschaftlichkeit und das Kundenvertrauen in Ihrem Planungsbüro. Aus der jahrelangen Erfahrung mit erfolgreichen Architektur- und Ingenieurbüros haben sich einige Best Practices herauskristallisiert, die Ihnen helfen, Honorarstreitigkeiten zu vermeiden und eine faire Vergütung sicherzustellen.
Schriftliche Honorarvereinbarungen sind Pflicht: Seit der HOAI 2021 sind Honorarvereinbarungen frei verhandelbar. Das bedeutet aber auch, dass Sie jede Honorarvereinbarung detailliert schriftlich festhalten sollten. Eine mündliche Vereinbarung mag zwar rechtlich bindend sein, lässt sich im Streitfall aber nur schwer nachweisen. Halten Sie in der Honorarvereinbarung fest: die anrechenbaren Kosten (oder die Methode zu deren Ermittlung), die Honorarzone mit Begründung, den vereinbarten Honorarsatz (z.B. "110% des Basishonorars"), die beauftragten Leistungsphasen und besondere Vereinbarungen zu Nebenkosten oder Zusatzleistungen.
Dokumentieren Sie die Honorarzonenermittlung: Die Zuordnung zur Honorarzone ist oft Streitpunkt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Dokumentieren Sie daher transparent, warum Sie ein Projekt einer bestimmten Honorarzone zugeordnet haben. Verweisen Sie auf die Objektlisten der HOAI und begründen Sie, welche besonderen Anforderungen (gestalterisch, konstruktiv, städtebaulich) das Projekt stellt. Eine nachvollziehbare Begründung schafft Akzeptanz beim Bauherrn und bietet Ihnen Sicherheit bei späteren Diskussionen.
Regelmäßige Überprüfung der Projektparameter: Im Laufe eines Projekts ändern sich oft die Rahmenbedingungen: Der Bauherr wünscht zusätzliche Leistungen, die anrechenbaren Kosten steigen oder das Projekt wird komplexer als ursprünglich angenommen. Überprüfen Sie daher in regelmäßigen Abständen – mindestens nach jeder Leistungsphase – ob die ursprüngliche Honorarvereinbarung noch passt oder ob eine Anpassung erforderlich ist. Informieren Sie den Bauherrn frühzeitig über notwendige Honoraranpassungen und begründen Sie diese nachvollziehbar.
Transparente Kommunikation mit dem Auftraggeber: Viele Honorarstreitigkeiten entstehen aus Missverständnissen oder mangelnder Kommunikation. Erklären Sie Ihrem Bauherrn von Anfang an, wie sich Ihr Honorar zusammensetzt, welche Leistungen in den einzelnen Phasen enthalten sind und wie die HOAI funktioniert. Die meisten Bauherren haben keine Erfahrung mit der HOAI und verstehen nicht, warum sich das Honorar beispielsweise ändert, wenn die Baukosten steigen. Eine verständliche Erklärung schafft Vertrauen und Akzeptanz.
Nutzen Sie Software für Genauigkeit und Effizienz: Wie in diesem Artikel mehrfach betont, ist die HOAI-Berechnung komplex und fehleranfällig. Eine professionelle Software wie plansync minimiert Fehler, spart Zeit und schafft Transparenz. Investitionen in gute Tools zahlen sich schnell durch Zeitersparnis, Fehlerminimierung und professionelleres Auftreten aus. ➡️ Entdecken Sie weitere Software-Lösungen: Lesen Sie unseren Software-Vergleich für Architekten und finden Sie die passende Lösung für Ihr Büro.
Bleiben Sie auf dem Laufenden: Die HOAI wird regelmäßig aktualisiert, und auch die Rechtsprechung entwickelt sich weiter. Halten Sie sich über Änderungen in der HOAI, relevante Gerichtsurteile und aktuelle Entwicklungen im Vertragsrecht auf dem Laufenden. Nutzen Sie Fortbildungsangebote der Architektenkammern und Ingenieurverbände, lesen Sie Fachzeitschriften und tauschen Sie sich mit Kollegen aus. Ein fundiertes Wissen über die aktuelle Rechtslage schützt Sie vor Fehlern und stärkt Ihre Verhandlungsposition.
Dokumentation von Änderungen und Nachträgen: Jede Änderung des Leistungsumfangs oder der Projektparameter sollte schriftlich dokumentiert werden – idealerweise in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Honorarvereinbarung. Halten Sie fest, was sich geändert hat, warum sich das Honorar anpasst und wie die neue Berechnung lautet. Diese Dokumentation schützt beide Parteien und vermeidet spätere Unklarheiten.
Fazit
Die HOAI 2025 bleibt trotz der Liberalisierung durch die Novelle 2021 das zentrale Referenzsystem für die Honorierung von Architekten- und Ingenieursleistungen in Deutschland. Ein fundiertes Verständnis der Leistungsbilder, Leistungsphasen, Honorarzonen und der korrekten Ermittlung anrechenbarer Kosten nach DIN 276 ist unerlässlich für jeden Planer, der wirtschaftlich erfolgreich arbeiten und faire Honorare durchsetzen möchte.
Die neun Leistungsphasen strukturieren den Planungs- und Bauprozess transparent und nachvollziehbar. Von der ersten Grundlagenermittlung über die kreative Entwurfsplanung und die detaillierte Ausführungsplanung bis hin zur intensiven Bauüberwachung und abschließenden Objektbetreuung – jede Phase hat ihren definierten Platz und ihren fairen Anteil am Gesamthonorar. Die Honorarzonen berücksichtigen die unterschiedliche Komplexität von Projekten und ermöglichen eine differenzierte Honorierung.
Die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach DIN 276 ist die Grundlage jeder Honorarberechnung. Die acht Kostengruppen der DIN 276 bieten eine klare Struktur, die – richtig angewandt – zu transparenten und nachvollziehbaren Honorarermittlungen führt. Besonders die Regelungen zur Kostengruppe 400 mit der 25%-Formel erfordern Sorgfalt und ein gutes Verständnis der Systematik.
In einer Zeit, in der Honorarvereinbarungen frei verhandelbar sind, gewinnt die professionelle, transparente und nachvollziehbare Honorarermittlung an Bedeutung. Software-Lösungen wie plansync unterstützen Sie dabei, Honorare korrekt zu berechnen, effizient zu dokumentieren und professionell zu präsentieren. Die Integration des HOAI-Rechners in alle relevanten Geschäftsprozesse spart nicht nur Zeit, sondern schafft auch Rechtssicherheit und erhöht die Qualität Ihrer Honorarverwaltung.
Ob Sie ein etabliertes Planungsbüro leiten oder gerade Ihre ersten Projekte kalkulieren – eine fundierte HOAI-Kenntnis und die richtigen Tools sind der Schlüssel zu einer angemessenen und fairen Honorierung Ihrer wertvollen Planungsleistungen. Nutzen Sie die Möglichkeiten moderner Software, um sich auf das zu konzentrieren, was Sie am besten können: kreative, durchdachte und wirtschaftliche Planung für Ihre Bauherren.
➡️ Erfahren Sie mehr über die Digitalisierung Ihres Planungsbüros: Lesen Sie unseren ERP-Leitfaden für Architekten 2025 und entdecken Sie, wie Sie Schritt für Schritt eine moderne Büroverwaltungssoftware einführen.
Quellen
- HOAI 2021 Volltext der aktuellen HOAI online
- § 5 HOAI - Honorarzonen - dejure.org
- HOAI Honorartafeln - Honorartabellen auf HOAI.de
- DIN 276: Kostengruppen & Kostenermittlung | BauMaster
- § 34 HOAI - Leistungsbild Gebäude und Innenräume - dejure.org
- § 35 HOAI - Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden - dejure.org
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